Barrierefreie Website: Was das BFSG vorschreibt
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Wer seit 28. Juni 2025 betroffen ist, welche Kleinstunternehmen ausgenommen sind, und was WCAG praktisch heißt.
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Das BFSG betrifft Online-Handel, nicht jede Website
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es verpflichtet nicht jede Website zur Barrierefreiheit. Betroffen sind nach § 1 Abs. 3 BFSG bestimmte Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, darunter ausdrücklich Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, also insbesondere Onlineshops und andere Strecken, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen. Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsstrecke fällt nicht automatisch unter diese Kategorie.
Hinweis: n3tz ist keine Anwaltskanzlei. Dieser Beitrag ordnet das BFSG allgemein verständlich ein und ist keine Rechtsberatung. Ob deine konkrete Website und dein Geschäftsmodell unter das Gesetz fallen, muss im Einzelfall geprüft werden, im Zweifel mit einer spezialisierten Kanzlei. Grundlage dieses Beitrags ist der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de/bfsg, Stand dieser Prüfung: September 2026.
Wer genau ist erfasst
§ 1 Abs. 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf. Neben E-Commerce gehören unter anderem bestimmte Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher und E-Books dazu. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen mit eigener Website ist der E-Commerce-Tatbestand der relevante: Sobald Verbraucher auf deiner Website ein Produkt oder eine Dienstleistung online bestellen, buchen oder bezahlen können, greift das Gesetz grundsätzlich.
Eine Website, die nur Leistungen beschreibt, Kontaktdaten zeigt und über ein Formular oder Telefonat zum Vertrag führt, fällt nach dieser Definition regelmäßig nicht unter die E-Commerce-Kategorie des BFSG. Trotzdem bleibt Barrierefreiheit dort sinnvoll, schon weil sie mehr Menschen erreicht und oft mit besserer Auffindbarkeit einhergeht. Das Gesetz macht daraus nur keine Pflicht.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau lesen
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Barrierefreiheitspflicht aus. Die Definition von Kleinstunternehmen steht in § 2 BFSG: ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das zusätzlich einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Beide Zahlenkriterien wirken alternativ; entscheidend ist zuerst die Beschäftigtenzahl.
| Kriterium | Schwelle für die Ausnahme |
|---|---|
| Beschäftigte | Weniger als 10 Personen |
| Jahresumsatz | Höchstens 2 Mio. Euro (oder) |
| Jahresbilanzsumme | Höchstens 2 Mio. Euro (oder) |
| Art der Leistung | Nur Dienstleistungen, keine in Verkehr gebrachten Produkte |
Wichtig ist die letzte Zeile: Die Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen, das barrierepflichtige Produkte wie bestimmte Hardware oder E-Book-Reader in Verkehr bringt, bleibt nach dem Gesetz erfasst, auch unterhalb der Schwellenwerte. Für einen typischen Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb mit Online-Terminbuchung oder Online-Bestellung ist meistens die Dienstleistungs-Ausnahme die relevante Prüfung.
Was praktisch zu tun ist, wenn du erfasst bist
Das BFSG verweist inhaltlich auf anerkannte Standards für digitale Barrierefreiheit; in der Praxis orientieren sich die Anforderungen an den WCAG-Erfolgskriterien (Web Content Accessibility Guidelines). Für eine bestehende Website lohnt sich der Einstieg über die vier WCAG-Prinzipien, statt gleich die komplette Kriterienliste abzuarbeiten:
| WCAG-Prinzip | Wofür es steht | Konkreter erster Schritt |
|---|---|---|
| Wahrnehmbar | Inhalte müssen erfassbar sein, auch ohne Sehen oder Hören | Alt-Texte für Bilder, ausreichender Farbkontrast, Untertitel für Videos |
| Bedienbar | Funktionen müssen ohne Maus nutzbar sein | Vollständige Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus-Indikator |
| Verständlich | Sprache und Bedienung müssen klar sein | Klare Formularlabels, verständliche Fehlermeldungen, konsistente Navigation |
| Robust | Inhalte müssen mit Hilfstechnologie funktionieren | Sauberes HTML, korrekte Überschriftenstruktur, ARIA nur wo nötig |
Ein realistischer erster Umfang für einen Onlineshop oder eine Buchungsstrecke: Formulare mit echten Labels statt reinem Platzhaltertext versehen, Kontrastwerte von Buttons und Text prüfen, die komplette Bestellstrecke einmal nur mit Tastatur durchklicken und alle Produktbilder mit sinnvollem Alt-Text versehen. Diese vier Schritte lösen die häufigsten Barrieren, ohne dass gleich die gesamte Website neu gebaut werden muss.
Drei Fragen, die in der Praxis zuerst auftauchen
Muss ich meine ganze Website neu bauen? In den meisten Fällen nein. Die vier praktischen Schritte oben lösen die häufigsten Barrieren an einer bestehenden Website. Ein kompletter Neubau lohnt sich eher, wenn die technische Grundlage ohnehin veraltet ist, etwa weil Formulare nicht sauber ausgezeichnet sind oder die Navigation nur mit der Maus bedienbar ist.
Gilt das BFSG auch für Websites, die nur an Geschäftskunden verkaufen? Das Gesetz spricht in § 1 Abs. 3 BFSG ausdrücklich von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern. Eine Website, die ausschließlich an Geschäftskunden verkauft, ist deshalb im Regelfall nicht über den E-Commerce-Tatbestand erfasst. Sobald auch nur ein Teil des Angebots an Verbraucher geht, sollte diese Einschätzung im Einzelfall geprüft werden, statt sich pauschal auf „wir sind B2B” zu verlassen.
Wer prüft das eigentlich, und was passiert bei einem Verstoß? Seit dem 28. Juni 2025 ist dafür die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt zuständig, die von allen Bundesländern gemeinsam getragen wird. Welche konkreten Schritte bei einem festgestellten Verstoß im Einzelfall folgen, hängt von der jeweiligen Prüfung ab; eine pauschale Aussage dazu wäre an dieser Stelle unseriös.
Wo Webdesign und Barrierefreiheit zusammengehören
Barrierefreiheit lässt sich am günstigsten direkt in Design und Technik einer Website einplanen, statt sie nachträglich in eine fertige Seite hineinzuflicken. Kontraste, Formularstruktur, Tastaturbedienung und Überschriftenhierarchie sind Entscheidungen, die beim Bau ohnehin getroffen werden. Auf unserer Seite zu Webdesign aus Saarbrücken ist die technische Grundlage einer Website Teil des Projekts, nicht ein separates Nachrüst-Thema. Wie eine professionelle Website generell aufgebaut sein sollte, unabhängig von KI-generierten Entwürfen, beschreibt außerdem unser Beitrag Professionelles Webdesign trotz KI.
Wenn du unsicher bist, ob deine Website unter das BFSG fällt, ist die Reihenfolge dieselbe wie bei jedem anderen Compliance-Thema: zuerst dein konkretes Geschäftsmodell und deine Unternehmensgröße klären, dann die technische Umsetzung planen. Eine pauschale Antwort ohne diese Klärung wäre unseriös.
Website auf Barrierefreiheit prüfen lassen: Projekt mit n3tz besprechen →
Tarik Ermis ist Software-Architekt und Gründer von n3tz in Saarbrücken. Er entwickelt Unternehmenssoftware, verbindet bestehende Systeme und begleitet Lösungen bis zum laufenden Betrieb.